Die Höhe der Bruttoprovision unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. Der Makler oder deren Beauftragte erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.
Mit dem Verkäufer wurde bei EFH und ETW in gleicher Höhe eine Verkäuferprovision abgeschlossen .